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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen EA-Gesetzes
Vom 9. Mai 2012
(GVBl. Nr. 8 vom 15.05.2012)
Siehe Fn. 1
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Bayerisches EA-Gesetz - BayEAG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 626, BayRS 200-6-W) wird wie folgt geändert:
1 . Art. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 71a bis 71e BayVwVfG finden außerhalb des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) keine Anwendung. | "2Art. 71a bis 71e BayVwVfG finden im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) auf Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger aus dem Inland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung, jedoch ohne Beschränkung auf grenzüberschreitende Sachverhalte." |
2. Art. 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Einheitliche Ansprechpartner sind mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Art. 5 Abs. 1 außerdem diejenigen Landkreise und kreisfreien Gemeinden im Rahmen ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeit, die bis spätestens 30. Juni 2010 gegenüber dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie schriftlich erklärt haben, dass sie die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen wollen. Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. | " (2) 1Einheitliche Ansprechpartner sind außerdem diejenigen Landkreise und kreisfreien Gemeinden im Rahmen ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeit, denen das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie auf Grund ihrer Erklärung, die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen zu wollen, diese Aufgaben durch Rechtsverordnung überträgt. 2Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises
wahr. 3Die Erklärung kann nur vor dem 1. Oktober 2012 schriftlich gegenüber dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie abgegeben werden. 4Danach kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie jeweils zum Ende einer Zweijahresperiode Landkreisen und kreisfreien Gemeinden auf Grund deren Erklärung die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übertragen oder sie von diesen Aufgaben wieder entbinden. 5 Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung das Nähere hierzu zu regeln." |
3. Art. 6 Satz 2 wird
Es tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
( 2) Diejenigen Landkreise und kreisfreien Gemeinden, denen mit Rechtsverordnung nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Bayerisches EA-Gesetz - BayEAG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 626, BayRS 200-6-W) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners bereits übertragen worden sind, nehmen diese Aufgaben im bisherigen Umfang solange wahr, bis das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie mit Rechtsverordnung nach Art. 5 Abs. 1 BayEAG in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung die Einheitlichen Ansprechpartner neu feststellt.
_______
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.L 376 S. 36).
ENDE
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