Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1
- Bayern -

Vom 22. Dezember 2009
(GVBl Nr. 25 vom 29.12.2009 S. 628)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG- (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 376), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Erste Teil wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "europäische Verwaltungszusammenarbeit" angefügt.

b) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt I

Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,
elektronische Kommunikation".

c) Nach Art. 3b wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt II

Amtshilfe".

d) Es wird folgender Abschnitt III angefügt:

"Abschnitt III

Europäische Verwaltungszusammenarbeit

Art. 8a Grundsätze der Hilfeleistung

Art. 8b Form und Behandlung der Ersuchen

Art. 8c Kosten der Hilfeleistung

Art. 8d Mitteilungen von Amts wegen Art. 8e Anwendbarkeit".

2. Der Erste Teil wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "europäische Verwaltungszusammenarbeit" angefügt.

b) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt I

Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,
elektronische Kommunikation".

c) Nach Art. 3b wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt II

Amtshilfe".

d) Es wird folgender Abschnitt III angefügt:

"Abschnitt III

Europäische Verwaltungszusammenarbeit

Art. 8a Grundsätze der Hilfeleistung

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.

(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.

(3) Art. 5, 7 und 8 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Union nicht entgegenstehen.

Art. 8b Form und Behandlung der Ersuchen

(1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.

(2) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.

(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.

(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.

Art. 8c Kosten der Hilfeleistung

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union verlangt werden kann.

Art. 8d Mitteilungen von Amts wegen

(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.

(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Abs. 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.

Art. 8e Anwendbarkeit

Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsakts der Europäischen Union, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Union auch auf diese Staaten anzuwenden sind."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
____________

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (AB1 L 376 S. 36).

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