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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes

Vom 8. Juli 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 15.07.2008 S. 357)

Gl.-Nr.: 12-1-I, 12-2-I, 12-4-I



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz ( BayVSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl S. 70, BayRS 12-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 969), wird wie folgt geändert:

1. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt."

bb) Es werden folgender neuer Satz 4 und folgender Satz 5 eingefügt:

"Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, in der auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen zu regeln ist. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet."

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

b) Abs. 4

(4) Die Zulässigkeit von Maßnahmen nach dem Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

2. Art. 6a und 6b erhalten folgende Fassung:

alt neu
 Art. 6a Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz

(1) Der Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes ist als nachrichtendienstliches Mittel im Sinn des Art. 6 Abs. 1 unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 6 Abs. 3 nur zulässig, wenn

  1. die materiellen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, oder
  2. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 oder 4 durch die Planung oder Begehung von Straftaten nach §§ 129, 129a, 129b, 130 oder 131 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der jeweils geltenden Fassung verfolgt, oder
  3. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 durch die Planung oder Begehung von Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3390), §§ 261, 263 bis 265, 265b, 266, 267 bis 273, 331 bis 334 StGB oder §§ 92a, 92b des Ausländergesetzes (AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1353), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361), in der jeweils geltenden Fassung verfolgt

und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält.

(2) Der Einsatz besonderer technischer Mittel nach Absatz 1 bedarf einer richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann der Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz oder dessen Vertreter die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnungen sind auf längstens drei Monate zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(3) Ein Bediensteter des Landesamts für Verfassungsschutz mit Befähigung zum Richteramt beaufsichtigt den Vollzug der Anordnung. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur zur Erforschung und Verfolgung von dort genannten Bestrebungen und Tätigkeiten, sowie für Datenübermittlungen nach Absatz 4 verwendet werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich und sodann in Abständen von sechs Monaten, ob die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich sind. Soweit diese Daten dafür nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen nach Absatz 5 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach Absatz 1 von Bedeutung sein können. In diesem Fall sind die Daten zu sperren und dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.

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