Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
Vom 24. Juli 2007
(GVBl. Nr. 16 vom 31.07.2007 S. 532, ber. 07.08.2007 S. 585)
Gl.-Nr.: 2210-1-1-WFK
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 71 Abs. 7 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 442), wird wie folgt geändert:
1. Satz 5 erhält folgende Fassung:
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Der Vomhundertsatz nach Satz 4 ist jeweils im Abstand von drei Jahren - erstmals im Jahre 2012 - zu überprüfen und in angemessener Weise an den Bedarf anzupassen, wenn sich das Verhältnis der Fondsmittel zu den voraussichtlichen Kosten für die Deckung der Leistungen wesentlich verändert hat; eine ausreichende Ausstattung des Sicherungsfonds muss gewährleistet bleiben. | "Der Vomhundertsatz nach Satz 4 kann dem Bedarf entsprechend niedriger festgesetzt werden; eine ausreichende Ausstattung des Sicherungsfonds muss gewährleistet bleiben." |
2. In Satz 6 werden nach dem Wort "insbesondere" die Worte "die Höhe des Vomhundertsatzes nach Satz 5" eingefügt.
(Stand: 26.04.2021)
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