Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen

Vom 10. April 2007
(GVBl. Nr. 8 vom 16.04.2007 S. 267)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern
BayWoBindG - Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz

Gl.-Nr.: 2330-3-4

Das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Art. 87 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ausgenommen die §§ 18e, 22 und 30, gilt als Landesgesetz mit folgenden Maßgaben:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

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 "Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG)"

2. Das Wort "Abschnitt" in den Überschriften wird jeweils durch das Wort "Teil" ersetzt.

3. Die Bezeichnung " § " über den Überschriften der Vorschriften wird jeweils durch die Bezeichnung "Art." ersetzt.

4. Soweit in den Vorschriften auf Paragrafen dieses Gesetzes Bezug genommen wird, wird die Bezeichnung " § " jeweils durch die Bezeichnung "Art." ersetzt.

5. Art. 1 erhält folgende Fassung:

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 "Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist auf Wohnungen, für die öffentliche Mittel im Sinn des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder im Sinn des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eingesetzt worden sind, anzuwenden. Dies gilt auch für Wohnungen, für die

  1. ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln nach § 87a Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden ist, nach Maßgabe des § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
  2. ein Aufwendungszuschuss oder ein Aufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden ist, nach Maßgabe des § 88b Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes."

6. Art. 2 wird aufgehoben.

7. Art. 3 erhält folgende Fassung:

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 "Art. 3 Zuständige Stellen

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen zur Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen."

8. Art. 4 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

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 "(7) Wenn der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins oder der entsprechend Berechtigte aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung den zum Haushalt rechnenden Personen im Sinn des Art. 4 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) nur nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zum Gebrauch überlassen. Die Wohnung darf auch ohne Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins zum Gebrauch überlassen werden,
  1. wenn der Ehegatte in der Wohnung verbleibt,
  2. nach dem Tod des Inhabers des Wohnberechtigungsscheins den Personen, die nach § 563 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetreten sind."

9. Art. 5 erhält folgende Fassung:

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 "Art. 5 Erteilung des Wohnberechtigungsscheins

(1) Der Wohnberechtigungsschein wird in entsprechender Anwendung der Art. 4 bis 7 sowie des Art. 14 Abs. 2 und 3 BayWoFG erteilt. Die Einkommensgrenze beträgt

  1. für einen Einpersonenhaushalt 12.000 EUR,
  2. für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 EUR,

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100 EUR; maßgeblich ist das Gesamteinkommen. Die Einkommensgrenze nach Satz 1 erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 500 EUR. Gleiches gilt, wenn die Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.

(2) Für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art. 5a) kann die zuständige Stelle abweichend von Abs. 1 allgemein oder für bestimmte Arten von Haushalten eine höhere Einkommensgrenze, höchstens jedoch bis zu den in Art. 11 BayWoFG genannten Beträgen, bestimmen."

10. Art. 5a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 "Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Verfügungsberechtigte eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf."

b) In Satz 2 wird die Zahl "drei" durch die Zahl "fünf" ersetzt.

11. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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 "Freistellung, Entlassung aus den Bindungen, Sicherung der Zweckbestimmung, besondere Wohnformen"

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