Regelwerk, Allgemeines

AusbbetrVerg - Auftragsvergabe an Ausbildungsbetriebe
Bevorzugte Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

- Bayern -

Vom 29. November 2005
(AllMBl. S. 540)


1. Bei der Vergabe von Aufträgen ab 10.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) über Warenlieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen unterhalb der EG-Schwellenwerte werden im Rahmen der geltenden Regelungen von VOL/a und VOB/a bei gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt, die Ausbildungsplätze bereitstellen oder sich an tarifvertraglich geregelten Berufsausbildungs-Umlagesystemen beteiligen. Gleichwertig, d. h. gleich wirtschaftlich, sind Angebote, wenn entweder der Angebotspreis und auch die übrigen Angebotsinhalte annähernd gleich sind oder bei unterschiedlichem Angebotspreis der Preisunterschied durch unterschiedliche Angebotsinhalte aufgehoben wird.

2. Als Nachweis ist von den Unternehmen, deren Angebote gleichwertig sind, auf Anforderung der Vergabestellen eine Eigenerklärung oder eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen vorzulegen.

3. Die Regelung ist den Bewerbern in den Vergabeunterlagen bekannt zu geben. Auf die Nachweispflicht ist hinzuweisen.

4. Werden von ausländischen Bietern oder von Bietern, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften (Schwerbehindertengesetz bzw. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Bundesentschädigungsgesetz, Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, Strafvollzugsgesetz) bevorzugt zu behandeln sind, Angebote abgegeben, findet die Regelung diesen gegenüber keine Anwendung.

5. Die Staatskanzlei und die Staatsministerien setzen die Regelung jeweils in ihrem Geschäftsbereich in eigener Verantwortung um. Den kommunalen Auftraggebern sowie den sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

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