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GGABek-JVa - Geldstrafen- und Geldbußenannahmebekanntmachung
Annahme von Geldstrafen, Geldbußen und Sicherheitsleistungen durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalten
- Bayern -
Vom 10. Februar 2026
(BayMBl. Nr. 77 vom 25.02.2026)
Gl.-Nr.: 6322-J
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 10. Februar 2026, Az. B2 - 5600 - VI - 11371/2025
1. Ein Verurteilter kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe dadurch abwenden, dass er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet ( § 459e Abs. 4 StPO). Dies stößt auf Schwierigkeiten, wenn der Verurteilte den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe noch bei Zuführung zu einer Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Vorführungs oder Haftbefehls einzahlen möchte.
Zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Folgendes bestimmt:
1.1 Will ein Verurteilter, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Vorführungs- oder Haftbefehls zugeführt worden ist, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrages abwenden, so ist der im Aufnahmeverfahren beteiligte Bedienstete zur Annahme des Geldbetrages ermächtigt (Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. d, Nr. 10.3 ZBest). Zur Herausgabe von Wechselgeld ist der Bedienstete nicht verpflichtet. Bietet der Verurteilte die Zahlung eines Betrages an, der die Geldstrafe oder Restgeldstrafe übersteigt, so ist der angebotene Geldbetrag anzunehmen und der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass über die Zurückzahlung eines etwaigen Überschusses die Vollstreckungsbehörde entscheidet. Der Einzahlung von Bargeld steht die Kartenzahlung (mit Zahlungsgarantie) auf das Konto der Ein- und Auszahlungsstelle der jeweiligen Justizvollzugsanstalt gleich.
1.2 Über die Annahme des Geldes und über den Grund der Einzahlung hat der im Aufnahmeverfahren beteiligte Bedienstete eine Niederschrift aufzunehmen und dem Verurteilten eine Quittung zu erteilen.
1.3 Der Verurteilte darf nicht zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufgenommen werden, wenn er mindestens den Betrag der Geldstrafe oder Restgeldstrafe eingezahlt hat.
1.4 Die Niederschrift und die Quittung werden nach Wahl des Bediensteten entweder durch Verwendung dreiteiliger Vordrucksätze in Papierform oder des Fachverfahrens IT-Vollzug angefertigt.
1.5 Bei Verwendung dreiteiliger Vordrucksätze in Papierform werden die Niederschrift und die Quittung wie folgt angefertigt:
1.6 Bei Verwendung des Fachverfahrens IT-Vollzug wird die Niederschrift und die Quittung wie folgt angefertigt:
(Stand: 06.03.2026)
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