Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes und anderer sicherheitsrechtlicher Vorschriften

Vom 12. April 1999
(GVBl. 1999 S. 130)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1-1) wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzesuberschrift wird die Abkürzung "(BayKSG)" angefügt.

2. In die Inhaltsübersicht wird folgendes eingefügt:

a) "Art. 3a Externe Notfallpläne"

b) "Art. 7a Rechtsverhältnisse der Helfer"

3. In Art. 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Menschen" die Worte "oder die natürlichen Lebensgrundlagen" eingefügt.

4. Es wird folgender Art. 3a eingefügt:

"Art. 3a Externe Notfallpläne

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde hat Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für solche Betriebe zu erstellen, für die gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 sowie Art. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10/13 ff.) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. Der Betreiber hat der Kreisverwaltungsbehörde den Sicherheitsbericht, die internen Notfallpläne sowie weitere für die Erstellung externer Notfallpläne erforderliche Informationen vor Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Grund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Der externe Notfallplan wird erstellt, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, natürliche Lebensgrundlagen und Sachen begrenzt werden können;
  2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen und den natürlichen Lebensgrundlagen vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten;
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Der externe Notfallplan muss Angaben enthalten über:

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte;
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel;
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes;
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten;
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Der Entwurf des externen Notfallplans ist zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats bei der Kreisverwaltungsbehörde öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungszeit Anregungen vorgebracht werden können. § 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 und Absatz 3 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten wie Namen und private Telefonnummern sind unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Betreibers, dem der Entwurf des externen Notfallplans mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe nach Satz 2 zu übermitteln ist, sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zumachen, soweit das Interesse des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt.

(5) Die Kreisverwaltungsbehörden wenden den externen Notfallplan unverzüglich an, wenn es zu einem schweren Unfall (Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996) kommt oder ein solcher zu erwarten ist.

(6) Könnte ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebs im Sinn von Absatz 1 Satz 1 betroffen werden, macht die Kreisverwaltungsbehörde den von dem Mitgliedstaat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit sie gegebenenfalls die Bestimmungen der Art. 11 bis 13 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gelegenen Betrieb unterrichtet die Kreisverwaltungsbehörde die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 3. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.

(7) Die externen Notfallpläne sind in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Kreisverwaltungsbehörde unter Beteiligung des Betreibers zu überprüfen, zu erproben und unter Berücksichtigung von Veränderungen und neuen Erkenntnissen fortzuschreiben."

5. Es wird folgender Art. 7a eingefügt:

"Art. 7a Rechtsverhältnisse der Helfer

Rechte und Pflichten der nach diesem Gesetz mitwirkenden Helfer richten sich nach den Vorschriften der Organisationen, denen sie angehören, soweit nichts anderes durch Gesetz geregelt ist."

6. In Art. 8

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