Regelwerk; Allgemeines

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

Vom 21. Oktober 2002
(BGBl. II Nr. 40 vom 28.10.2002 S. 2727)



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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem in Brüssel am 26. Mai 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Die Bundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklärung nach Artikel 13 Abs. 4 des Übereinkommens abgeben.

Artikel 2

(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, die sich ihm in einem schwebenden Verfahren stellt, an dem ein Mitglied oder Beamter eines Gemeinschaftsorgans oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichteten Einrichtung beteiligt ist, der in Ausübung seines Amtes gehandelt hat, und die sich auf die Auslegung der Artikel 1 bis 4 oder der Artikel 12 bis 16 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, bezieht, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.

(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach Absatz 1 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für den Tag, von dem an das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 4 vorzeitige Anwendung findet.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

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Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. Oktober 2003 folgende Erklärungen abgegeben:

"Zu Artikel 10:

Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a, dass die Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, sofern nicht die Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist.

Zu Artikel 12:

Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 4, dass die Bundesrepublik Deutschland Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften anerkennt. Ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach Artikel 12 Absatz 3 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.

Zu Artikel 13:

Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 13 Absatz 4, dass das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Erklärung folgt, anwendbar wird."

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Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union
über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

Vom 26. Mai 1997
(BGBl. II Nr. 40 vom 28.10.2002 S. 2727)



Die Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -

unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten betrachten die Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bestechung als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse, die unter die durch Titel VI des Vertrags eingeführte Zusammenarbeit fällt.

Der Rat hat mit Rechtsakt vom 27. September 1996 ein Protokoll erstellt, das insbesondere auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen nationale oder Gemeinschaftsbeamte beteiligt sind und durch die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.

Zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen ist über das genannte Protokoll hinauszugehen und ein Übereinkommen zu erstellen, das generell auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen Gemeinschaftsbeamte oder Beamte der Mitgliedstaaten beteiligt sind,

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