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Regelwerk; Allgemeines

ITZBundG - ITZBund-Umwandlungsgesetz
Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

Vom 7. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 60 vom 11.12.2020 S. 2756)
Gl.-Nr.: 200-9


§ 1 Errichtung, Sitz, Außenstellen

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird das Informationstechnikzentrum Bund in eine bundesunmittelbare nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt (Bundesanstalt). Sie ist eine Bundesoberbehörde und trägt die Bezeichnung "Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)".

(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. Sie kann Außenstellen als Hauptstellen oder Nebenstellen einrichten.

§ 2 Aufgaben und Leistungen der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, IT-Leistungen für Behörden und Organisationen des Bundes bereitzustellen und deren Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Qualität, Wirtschaftlichkeit und Verfügbarkeit zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere die Softwareentwicklung, Bereitstellung von Basis- und Querschnittsdiensten und IT-Arbeitsplätzen, Werkzeugen für Anwendungsentwicklung, Infrastruktur- und Hardwareleistungen, der IT-Betrieb in Rechenzentren und Beratungsleistungen.

(2) Auf die Bundesanstalt gehen die Aufgaben über, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Informationstechnikzentrum Bund übertragen sind. Die Bundesanstalt übernimmt weitere Aufgaben als zentraler Dienstleister der IT-Konsolidierung Bund (Betriebs- und Dienstekonsolidierung). Ausgenommen sind die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der Bundesrechnungshof.

(3) Die mit der Betriebskonsolidierung Bund verfolgten Ziele gelten grundsätzlich auch für die obersten Bundesgerichte, das Bundespatentgericht und den Generalbundesanwalt. Diese werden im Rahmen der Betriebskonsolidierung Bund Auftraggeber der Bundesanstalt, sofern Vorkehrungen getroffen werden, die die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit garantieren. Die genauen Anforderungen dafür definieren die jeweils zuständigen Bundesministerien gemeinsam mit den obersten Bundesgerichten, dem Bundespatentgericht und dem Generalbundesanwalt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt weitere Aufgaben übertragen. Die Bundesanstalt kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitere Aufgaben mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen übernehmen.

(5) Die Bundesanstalt kann sich zur Aufgabenerfüllung Dritter bedienen. Die Einbindung Dritter bei einer Tätigkeit der Bundesanstalt im Anwendungsbereich der Abgabenordnung richtet sich nach § 10 Absatz 3.

(6) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen in einem Auftraggeber-/Auftragnehmer-Verhältnis im Regelfall auf der Grundlage standardisierter Prozesse.

§ 3 Organe der Bundesanstalt

(1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktorium und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.

§ 4 Direktorium der Bundesanstalt

(1) Das Direktorium verantwortet das operative Geschäft. Es unterrichtet den Verwaltungsrat über den Stand der Geschäftsführung. Dies beinhaltet auch die Auftrags- und Ressourcenentwicklung in der Bundesanstalt. Näheres regelt die Satzung.

(2) Mitglieder des Direktoriums sind eine Direktorin/ ein Direktor und bis zu zwei Vizedirektorinnen beziehungsweise Vizedirektoren. Die Direktoriumsmitglieder werden vom Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abberufen. Die Bestellung der Direktoriumsmitglieder bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Dauer des Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu acht Jahre. Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.

(3) Die §§ 67 bis 69, 71 und 105 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Die Direktoriumsmitglieder dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen neben ihrer Tätigkeit kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens, noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(5) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Direktoriumsmitglieder im jeweiligen Anstellungsvertrag geregelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihnen schließt. Der Anstellungsvertrag bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(6) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zum Direktoriumsmitglied bestellt, wird sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. Die Sätze 1 und 2 gelten für Richterinnen und Richter und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend.

§ 5 Verwaltungsrat der Bundesanstalt

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