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Regelwerk

Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

Vom 13. Oktober 2022
(BAnz. AT 25.10.2022 B4)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat unter dem Vorbehalt des Widerrufs folgende Allgemeinverfügung:

I.

1. Im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind:

  1. "Ausgebende Stellen" diejenigen auswärtigen Staaten, Gebietskörperschaften und Internationale Organisationen, die Pässe und Passersatzpapiere ausstellen und ausgeben,
  2. "Anerkannte Muster" solche Pässe und Passersatzpapiere, die im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes anerkannt worden sind,
  3. "Folgemuster" solche Pässe und Passersatzpapiere, deren Muster nach Festlegung durch die ausgebende Stelle ein anerkanntes oder nicht anerkanntes Muster ersetzen, selbst wenn das bisher verwendete, anerkannte oder nicht anerkannte Muster übergangsweise weiterverwendet wird. Keine Folgemuster sind Pässe und Passersatzpapiere, deren Ausstellung nicht der ausgebenden Stelle des anerkannten oder nicht anerkannten Vorgängermusters zugerechnet werden können, insbesondere wegen
    1. aa) des Erwerbs und Verlusts durch Staatsgebiet wie zum Beispiel durch Verschmelzung oder Abspaltung von Staaten oder Gebietskörperschaften oder anderen Fällen der Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge, in denen sich nicht lediglich die Bezeichnung der ausgebenden Stelle ändert, oder
    2. bb) einer tatsächlichen Übernahme der Ausstellung von Pässen und Passersatzpapieren durch Besatzungsbehörden oder Stellen, die von den Vereinten Nationen oder einer anderen zwischen- oder überstaatlichen Organisation oder Einrichtung mit der Ausübung von Hoheitsrechten betraut sind, oder durch sonstige Behörden oder Personen, die nicht der bisherigen ausgegebenen Stelle zuzurechnen sind.

    Ob ein Fall des Satzes 2 vorliegt, entscheidet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,

  4. "Erstmuster" solche Pässe und Passersatzpapiere, die nicht Folgemuster sind.

2. In der Anlage I sind die Pässe und Passersatzpapiere aufgeführt, die für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet anerkannt oder aufgrund unmittelbar geltenden Rechts zugelassen sind. Beschränkungen und Bemerkungen sind in der Spalte 6 der Anlage I vermerkt.

3. In der Anlage II sind die Pässe und Passersatzpapiere aufgeführt, die für die Einreise und den anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht anerkannt sind. Mögliche Beschränkungen und Bemerkungen sind in der Spalte 6 der Anlage II vermerkt.

4. Erstmuster von Pässen und Passersatzpapieren sind unter den folgenden Voraussetzungen vorläufig anerkannt:

  1. Das Dokumentenmuster enthält folgende Sicherheitsmerkmale:
  2. Das Dokument enthält entsprechend den Maßgaben des ICAO-Dokuments 9303 insbesondere die Angaben zu Namen und Vornamen, Tag oder Jahr sowie Ort oder Land der Geburt, zur Staatsangehörigkeit des Inhabers, ein Lichtbild des Inhabers - außer bei Minderjährigen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben -, die Bezeichnung der ausgebenden Stelle, eine Angabe zum Gültigkeitszeitraum, Bezeichnung der Dokumentenart, Dokumentennummer, Geschlecht sowie die Unterschrift des Inhabers. Auf das Erfordernis der Unterschrift wird bei Minderjährigen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Minderjährigen, bei denen die ausgebende Stelle abweichende Regelungen nach nationalem Recht vorsieht, verzichtet.
  3. Das Dokumentenmuster wird für einen Gültigkeitszeitraum von bis zu zehn Jahren nach Maßgabe des ICAO-Dokuments 9303 ausgestellt.

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