Regelwerk

Protokoll "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung"
Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Raumplanung und nachhaltige Entwicklung

16. August 2002
(BGBl. Teil II Nr. 30 vom 20.08.2002 S. 1787)


Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Fürstentum Monaco,
die Republik Österreich,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die Republik Slowenien

sowie die Europäische Gemeinschaft -

in Erfüllung ihres Auftrags aufgrund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,

in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2

und 3 der Alpenkonvention, in Anerkennung der Tatsache, daß der Alpenraum ein Gebiet von gesamteuropäischer Bedeutung ist und hinsichtlich topographie, Klima, Gewässer, Vegetation, Tierwelt, Landschaft und Kultur ein unverwechselbares und vielfältiges Erbe bildet und daß dessen Hochgebirge, Tallandschaften und Voralpen ökologische Einheiten bilden, deren Erhaltung nicht nur das Anliegen der Alpenländer sein kann,

in dem Bewußtsein, daß die Alpen den Rahmen für das Leben und die Entwicklung der ansässigen Bevölkerung darstellen,

in der Überzeugung, daß die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muß, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,

in dem Bewußtsein, daß der Alpenraum darüber hinaus verschiedene weitere Funktionen von allgemeinem Interesse erfüllt, insbesondere als Fremdenverkehrs- und Erholungsraum sowie als Träger bedeutender Verkehrswege Europas,

in Anbetracht der Tatsache, daß die natürlichen räumlichen Schranken und die Empfindlichkeit der Ökosysteme durch die anwachsende ansässige und nichtansässige Bevölkerung sowie

durch stark zunehmende Flächenansprüche der verschiedenen obenerwähnten Funktionen Verträglichkeitsprobleme aufwerfen, woraus sich eine Schädigung beziehungsweise Bedrohung des ökologischen Gleichgewichts des Alpenraums ergibt,

in Anerkennung der Tatsache, daß diese Ansprüche nicht gleichmäßig verteilt sind und in einzelnen Gebieten konzentriert auftreten, während andere Gebiete durch Unterentwicklung und Abwanderung bedroht sind,

in Anbetracht der Tatsache, daß es angesichts dieser Risiken notwendig geworden ist, die engen Zusammenhänge zwischen menschlichen Tätigkeiten, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, und der Erhaltung der Ökosysteme, welche den Alpenraum für Änderungen der Voraussetzungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten sehr empfindlich machen, besonders zu beachten und zweckmäßige diversifizierte Maßnahmen in Abstimmung mit der ansässigen Bevölkerung und ihren gewählten Vertretern sowie auch mit Unternehmen und Verbänden einzuleiten,

in Anbetracht der Tatsache, daß die bestehende Raumordnungspolitik, welche zur Verringerung von Ungleichheiten und zur Verstärkung der Solidarität beiträgt, mit einer besseren Berücksichtigung der Umweltbelange fortzusetzen beziehungsweise anzupassen ist, damit deren vorbeugende Rolle voll zum Tragen kommt,

in dem Bewußtsein, daß der Schutz der Umwelt, die gesellschaftliche und kulturelle Fortentwicklung sowie die Wirtschaftsentwicklung im Alpenraum gleichrangige Ziele sind, und daß deshalb zwischen ihnen ein langfristig tragfähiges Gleichgewicht gesucht werden muß,

in der Überzeugung, daß zahlreiche Probleme des Alpenraums am besten von den direkt betroffenen Gebietskörperschaften gelöst werden können,

in der Überzeugung, daß die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften im Alpenraum im Interesse harmonischer Entwicklungen zu fördern ist,

in der Überzeugung, daß natürliche Produktionserschwernisse, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, die wirtschaftlichen Grundlagen der ansässigen Bevölkerung in Frage stellen und eine Beeinträchtigung des Lebens- und Erholungsraums mit sich bringen können,

in der Überzeugung, daß die Bereitstellung des Alpenraums als Gebiet, das Funktionen von allgemeinem Interesse, insbesondere Schutz- und ökologische Ausgleichsfunktionen sowie als Freizeit- und Erholungsgebiet, erfüllt, angemessene Unterstützungsmaßnahmen rechtfertigen kann,

in der Überzeugung, daß bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen

der Alpenstaaten erforderlich machen -

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Ziele

Die Ziele der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung des

Alpenraums sind:

  1. Anerkennung der besonderen Erfordernisse des Alpenraums im Rahmen nationaler und europäischer Politiken,
  2. Harmonisierung der Raumnutzung mit den ökologischen Zielen und Erfordernissen,
  3. sparsame und umweltverträgliche Nutzung der Ressourcen und des Raums,
  4. Anerkennung der besonderen Interessen der Bevölkerung im Alpenraum durch Anstrengungen zur dauerhaften Sicherstellung ihrer Entwicklungsgrundlagen,
  5. Förderung der Wirtschaftsentwicklung bei gleichzeitiger ausgewogener Bevölkerungsentwicklung innerhalb des Alpenraums,
  6. Wahrung der regionalen Identitäten und kulturellen Besonderheiten,
  7. Förderung der Chancengleichheit der ansässigen Bevölkerung im Bereich der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung unter Achtung der Kompetenzen der Gebietskörperschaften,

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