Regelwerk Allgemeines, Umwelt

Protokoll -Berglandwirtschaft-
Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft

16. August 2002
(BGBl. Teil II Nr. 30 vom 20.08.2002 S. 1808)


Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, das Fürstentum Monaco, die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien

sowie

die Europäische Gemeinschaft -

in Erfüllung ihres Auftrags aufgrund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,

in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,

im Bewußtsein ihrer Verantwortung, im Interesse der Allgemeinheit die Bewirtschaftung der traditionellen Kulturlandschaften und eine standortgemäße, umweltvertragliche Landwirtschaft zu erhalten und unter Berücksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen zu fördern,

in Kenntnis der Tatsache, daß der Alpenraum mit seinem Reichtum an natürlichen Ressourcen, seinen Wasservorkommen, seinem landwirtschaftlichen Potential, seiner historischen und kulturellen Bedeutung, seinem Wert als europäischer Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum sowie mit den durch ihn führenden Verkehrsachsen auch in Zukunft insbesondere für die ansässige Bevölkerung, aber auch für die Menschen anderer Gebiete lebenswichtig ist,

in der Überzeugung, daß die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muß, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,

in der Überzeugung, daß die wirtschaftlichen Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen, wobei den Eigenständigkeiten der einzelnen Regionen sowie der zentralen Rolle der Landwirtschaft Rechnung zu tragen ist,

in Anbetracht der Bedeutung, die der Landwirtschaft im Alpenraum seit jeher zugekommen ist, und des unverzichtbaren Beitrags, den dieser Wirtschaftszweig auch in Zukunft als Lebensgrundlage zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Besiedlungsdichte, zur Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, zur Erzeugung typischer Qualitätsprodukte, zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft, unter anderem auch für ihre touristische Nutzung, sowie zum Schutz des Bodens vor Erosionen, Lawinen und Überschwemmungen insbesondere in den Berggebieten leisten wird,

in der Erkenntnis, daß Art und Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung maßgeblichen Einfluß auf Natur und Landschaft ausüben und daß der extensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft eine wesentliche Funktion als Lebensraum für die Pflanzen- und Tierwelt der Alpen zukommt,

in Anerkennung der Tatsache, daß die Landwirte aufgrund der geomorphologischen und klimatischen Verhältnisse in den Berggebieten unter erschwerten Lebens- und Produktionsbedingungen tätig sind,

in der Überzeugung, daß bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen und daß insbesondere wirtschaftliche und soziale Anpassungs- und Begleitmaßnahmen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene notwendig sind, damit die Existenz der Landwirte und ihrer Betriebe in den Berggebieten nicht durch ausschließliche Anwendung ökonomischer Maßstäbe in Frage gestellt wird - sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Ziele

(1) Dieses Protokoll bestimmt Maßnahmen auf internationaler Ebene, um die standortgerechte und umweltverträgliche Berglandwirtschaft so zu erhalten und zu fördern, daß ihr wesentlicher Beitrag zur Aufrechterhaltung der Besiedlung und der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere durch Erzeugung von typischen Qualitätsprodukten, zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum Schutz vor den Naturgefahren, zur Wahrung der Schönheit und des Erholungswerts der Natur- und Kulturlandschaft sowie zur Kultur im Alpenraum dauerhaft anerkannt und gewährleistet wird.

(2) Die Vertragsparteien streben bei der Durchführung dieses Protokolls die Optimierung der multifunktionalen Aufgaben der Berglandwirtschaft an.

Artikel 2 Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen.

Artikel 3 Grundverpflichtungen im gesamtwirtschaftlichen Rahmen

Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit, die Agrarpolitik in Übereinstimmung mit der gesamten Wirtschaftspolitik auf allen Ebenen an den Erfordernissen einer nachhaltigen und ausgewogenen Entwicklung auszurichten, um unter den gegebenen finanzpolitischen Rahmenbedingungen

  1. insbesondere in den Berggebieten die Förderung einer umweltverträglichen Landwirtschaft und ihrer Funktionen von öffentlichem Interesse gemäß Artikel 7 dieses Protokolls zu ermöglichen;
  2. durch sozial- und strukturpolitische Maßnahmen im Verbund mit agrar- und umweltpolitischen Maßnahmen auch in den Berggebieten angemessene Lebensbedingungen zu sichern und damit einer Abwanderung in wirksamer Weise entgegenzutreten.

Artikel 4 Rolle der Landwirte

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