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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 15. März 2023
(BAnz. AT 31.03.2023 B1)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes ( AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bekannt gemacht:
DerReisepass, derDiplomatenpass, derDienstpass "Service Passport" sowie derFremdenpass "Travel Document for Foreigners" imModell 2021 der Islamischen Republik Mauretanien werden hiermit anerkannt.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Berlin, den 15. März 2023
MI2.20105/45#109, MI2.20105/46#109, MI2.20105/45#201
ID: 230643
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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