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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 04. Juli 2024
(BAnz. AT 30.07.2024 B2)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Reisepässe,Diplomatenpässe,Spezialpässe (Special Passport) undDienstpässe (Service Passport) imModell 2023 der Arabischen Republik Syrien werden hiermit anerkannt. Diese Pässe sind nur gültig, soweit die Unterschrift des Passinhabers oder der Passinhaberin auf einer weiteren Passseite vor einer syrischen Behörde oder einem syrischen Konsulat nachgeholt wurde.
DerReisepass imModell 2024 der Arabischen Republik Syrien wird hiermit anerkannt.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.
Berlin, den 04. Juli 2024
MI2.20105/45#171 und MI2.20105/45#201
ID 241857
ENDE |
(Stand: 31.07.2024)
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