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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 31. März 2026
(BAnz. AT 28.04.2026 B1)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Die Entscheidung vom 28. April 2016 (BAnz AT 09.05.2016 B2) mit dem Aktenzeichen M 2 - 20105/56#201 hinsichtlich der Anerkennung der seit 2014 ausgegebenen Reisepässe und der zum Ende 2015 neu eingeführten Reisepässe mit biometrischen Merkmalen der Republik Indonesien wird hiermit aufgehoben.
DerReisepassimModell 2014 der Republik Indonesien wird hiermit anerkannt. Dieser Pass ist nur gültig, soweit die Unterschrift der Passinhaberin oder des Passinhabers in einem sich im Reisepass befindlichen Unterschriftenfeld oder in einem durch indonesische Inlandsbehörden oder eine indonesische Auslandsvertretung auf Seite zwei oder drei des Dokuments nachgetragenen Unterschriftenfeld geleistet wurde.
DerReisepass imModell 2020 der Republik Indonesien wird hiermit anerkannt. Dieser Pass ist nur gültig, soweit die Unterschrift der Passinhaberin oder des Passinhabers in einem durch indonesische Inlandsbehörden oder eine indonesische Auslandsvertretung auf Seite zwei oder drei des Dokuments nachgetragenen Unterschriftenfeld geleistet wurde.
Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag ( 29.04.2026).
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden.
Berlin, den 31. März 2026
MI2.20105/45#62
ID 261151
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(Stand: 10.06.2026)
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