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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 5. April 2023
(BAnz. AT 26.04.2023 B3)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes ( AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Die nachfolgend genannten Pässe sowie das Passersatzpapier der Republik Korea werden hiermit anerkannt.
DasTravel Certificate imModell 2021 der Republik Korea wird unter der Voraussetzung anerkannt, dass es an koreanische Staatsangehörige ausgestellt ist.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.
Berlin, den 5. April 2023
MI2.20105/45#87, MI2.20105/46#87, MI2.20105/45#201
ID 230832
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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