Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Allgemeinverfügung über die Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
Vom 24. März 2026
(BAnz. AT 17.04.2026 B1)
Archiv: 04.03.2026
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung stellt das Bundesministerium des Innern auf Grund des § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, Folgendes fest:
DerReiseausweis für Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 imModell 2019 der Republik Südsudan weist keine Sicherheitsmerkmale auf, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen. Damitentfällt für den Reiseausweis für Flüchtlinge der Republik Südsudan im Modell 2019 die Zulassung als Passersatz nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung.
Insoweit wird die Entscheidung vom 4. März 2026 (BAnz AT 19.03.2026 B1), Aktenzeichen MI2.20105/45#168, hiermit aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag (18.03.2026).
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden.
Berlin, den 24. März 2026
MI2.20105/45#168
ID: 261043
![]() |
ENDE |
(Stand: 10.06.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion