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Allgemeinverfügung über den Widerruf einer Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 2. Mai 2023
(BAnz. AT 16.05.2023 B4)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes ( AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Die Anerkennung desReisepasses,Diplomatenpasses undDienstpasses im Modell2005 der Republik Suriname vom 6. April 2016 (BAnz AT 25.04.2016 B1) wird hiermit widerrufen. Ein Modell 2005 der dort genannten Passmuster der Republik Suriname ist nicht existent.
Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.
Berlin, den 2. Mai 2023
MI2.20105/45#169, MI2.20105/45#201
ID 230949
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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