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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 30. März 2023
(BAnz. AT 14.04.2023 B7)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes ( AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Das Notreisedokument "Certificate of Identity" (Cestovni Prukaz Totoznosti) imModell 2021 der Tschechischen Republik wird mit folgenden Einschränkungen anerkannt:
1. Von der tschechischen Polizei und dem tschechischen Ministerium des Innern ausgestellt:
zur Durchreise durch Deutschland zum Zwecke der Ausreise aus dem Gebiet der Vertragsstaaten.
2. Von den tschechischen Konsulaten ausgestellt:
zur Aus- und Durchreise durch Deutschland zum Zwecke der Einreise in die Tschechische Republik, sofern Deutschland auf der sinnvollen Reiseroute liegt.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.
Berlin, den 30. März 2023
MI2.20105/46#180, MI2.20105/45#201
ID 230736
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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