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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 16. Februar 2023
(BAnz. AT 06.03.2023 B1)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Reisepässe,Dienstpässe (Service Passport),Diplomatenpässe,Vorläufige Reisepässe (Provisoriskt Pass/Emergency Passport) in Buchform sowieVorläufige Reisepässe (Provisoriskt Pass/Emergency Travel Document) in Blattform imModell 2022 des Königreiches Schweden werden hiermit anerkannt.
Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Berlin, den 16. Februar 2023
MI2.20105/45#150, MI2.20105/45#201
ID: 230359
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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