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HinSchGOWiZustV - Hinweisgeberschutzgesetz-Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes
Vom 9. April 2025
(BGBl. I Nr. 111 vom 14.04.2025)
Gl.-Nr.: 450-34-2
Das Bundesministerium der Justiz verordnet aufgrund des § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist:
§ 1 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Justiz übertragen, soweit die Ausführung dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Justiz oder einer Behörde in dessen Geschäftsbereich obliegt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (15.04.2025) in Kraft.
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ENDE |
(Stand: 15.04.2025)
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