GFDV - Grenzfahndungsdatenverordnung Verordnung über die Art der Daten, die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Grenzfahndung und zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen
Vom 15. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 46 vom 24.02.2023) Gl.-Nr.: 13-7-2-5
Auf Grund des § 30 Absatz 1 Satz 2 und des § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes, die zuletzt jeweils durch Artikel 26 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
§ 1 Personenbezogene Daten für die Personenfahndung
(1) Personenbezogene Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Personen sind
die Personalien einer Person, und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von der Person verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks,
andere zur Identifizierung der Person geeignete Merkmale,
zusätzliche Personeninformationen,
digitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben,
Informationen zur Konkretisierung des Ausschreibungszwecks, insbesondere
Angaben zum Modus Operandi,
Ergänzungen zur angestrebten Maßnahme,
Hinweise zu Benachrichtigungspflichten,
Hinweise zu bereits getroffenen Maßnahmen.
(2) Personalien im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind
Familiennamen,
Vornamen,
Geburtsnamen,
Gebrauchs- oder Künstlernamen,
sonstige Namen,
abweichende Namensschreibweisen,
weitere Namensbestandteile unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform,
Namen der Eltern, die nicht Namensbestandteil sind,
früher geführte Namen und in anderen Ländern erworbene und registrierte Namen,
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung oder Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Vereinigung oder Tätergruppe sowie die Funktion oder der hierarchische Stand innerhalb der Vereinigung oder Tätergruppe oder, im Falle, dass keine Mitgliedschaft vorliegt, die Zugehörigkeit zu einer solchen Vereinigung oder Tätergruppe in fester Verbundenheit oder wechselseitigem Verhältnis zueinanderstehend.
(4) Zusätzliche Personeninformationen im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 sind Hinweise, die zum Schutz der Person, zur Eigensicherung von Beamtinnen und Beamten oder zum Schutz Dritter erforderlich sind.
anderen Personen, die in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmern, Verwaltern oder Nutzern,
digitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben,
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(Stand: 28.02.2023)
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