Regelwerk

Änderungstext

7. SGGÄndG - Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 66 vom 14.12.2004 S. 3302)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 0
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1)

In § 64 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: " § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt."

Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird in

"Erster Teil
Gerichtsverfassung" wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe

"Vierter Abschnitt Bundessozialgericht §§ 38 bis 50" wird eingefügt:

"Fuenfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte §§ 50a bis 50d".

b) In der bisherigen Angabe "Fuenfter Abschnitt" wird die Angabe "Fuenfter" durch die Angabe "Sechster" ersetzt.

2. Dem § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie kann nach Maßgabe des Fuenften Abschnitts auch durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ausgeübt werden."

3. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sowie des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts gebildet.  "Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts gebildet."

4. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden."

5. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken ehren-amtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit. In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit."

5a. In § 13 Abs. 4 werden nach den Wörtern "der Arbeitsförderung," die Wörter "der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes" eingefügt.

6. Dem § 14 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mitwirken, werden von den in Absatz 1 Genannten aufgestellt.

(5) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt."

6a. In § 17 Abs. 3 werden nach den Wörtern "Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Bundesagentur für Arbeit" die Wörter "und der Kreise und kreisfreien Städte" eingefügt.

7. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sowie des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet.  "Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet."

7a. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Arbeitsförderung" die Wörter "sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

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