Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

7. BZRGÄndG - Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Vom 18. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 52 vom 28.07.2017 S. 2732; 20.11.2019 S. 1626 19)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Erziehungsregister" das Wort "(Bundeszentralregister)" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Bundesministerium der Justiz" die Wörter "und für Verbraucherschutz" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "8" durch die Angabe "7" ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),"

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder wird die Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung im Urteil einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei ist das Ende der Bewährungszeit, der Führungsaufsicht oder einer vom Gericht für die Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung gesetzten Frist zu vermerken."

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Strafgesetzbuchs" die Wörter "oder nach § 61b Absatz 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes" eingefügt.

4. § 8 wird aufgehoben.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes), zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der jeweilige Verzicht während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder Gewerbe" gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Gewerbes" gestrichen.

cc) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach dem Wort "wird" das Komma und die Wörter "falls die Entscheidung nicht nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregister einzutragen ist" gestrichen.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Einzutragen sind auch Verzichte auf eine Zulassung zu einem Beruf während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit."

6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter "des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen" durch die Wörter "eines medizinischen Sachverständigengutachtens in einem Strafverfahren" ersetzt.

7. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,

8. die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung."

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Sicherung" das Komma und die Wörter "mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis," gestrichen.

b) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 3 wird vor dem Wort "Maßregel" das Wort "freiheitsentziehende" und vor dem Wort "beginnt" das Wort "jeweils" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. an dem bei Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a des Strafgesetzbuchs) deren Ablauf der Sperre eintritt."

9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. ein nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Absatz 2 Satz 2 eingetragener Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos wird."

10. § 20a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 20a Änderung von Personendaten".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Namen" die Wörter "oder Geburtsdatum" eingefügt.

bb) In Nummer 7 wird das Wort "Namensänderung" durch das Wort "Änderung" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Enthält das Register eine Eintragung oder einen Suchvermerk über diejenige Person, deren Geburtsname, Familienname, Vorname oder Geburtsdatum sich geändert hat, ist der geänderte Name oder das geänderte Geburtsdatum in den Eintrag oder den Suchvermerk aufzunehmen."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion