Regelwerk

Änderungstext

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I Nr. 59 vom 08.10.2013 S. 3714)


Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)gültig ab 1. November 2014 Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen".

b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Aufsichtsmaßnahmen".

c) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15b Betrieb ohne Registrierung".

gültig ab 1. November 2014
2.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

  1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
  2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
  3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
  4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
  5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
  6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:

  1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
  2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
  3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht."

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Aufsichtsmaßnahmen

(1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus.

(2) Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10 Absatz 3 Satz 3 anordnen oder ändern.

(3) Die zuständige Behörde kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder
  2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird.

(4) Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Behörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie elektronisch geführt werden, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses Recht hinzuweisen."

gültig ab 1. November 2014
4. In § 14 Nummer 3 werden nach dem Wort "Auflagen" die Wörter "oder Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a" eingefügt.

5. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Meldung" durch die Wörter "eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 2" ersetzt.

6. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

" § 15b Betrieb ohne Registrierung

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern."

7. § 20 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Registrierung eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,

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