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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Vom 24. Juli 2010
(BGBl. I Nr. 39 vom 29.07.2010 S. 976)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter "zu dem" durch die Wörter "für das" ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;".
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
2. In § 109 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
3. § 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1a oder b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen, bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen. | "(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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