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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

Vom 26. März 2008
(BGBl. I Nr. 11 vom 31.03.2008 S. 444)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "197a" durch die Angabe "197b" ersetzt.

2. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Bedarf sind für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau eigene Kammern zu bilden. "Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau können eigene Kammern gebildet werden."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und der Arbeitsförderung" gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Grundsicherung für Arbeitsuchende" die Wörter "einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung" eingefügt.

4. In § 13 Abs. 5 werden die Wörter "und der Arbeitsförderung" und die Wörter ", auf die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte" gestrichen.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "und der Arbeitsförderung" gestrichen.

b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "Grundsicherung für Arbeitsuchende" die Wörter "einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung" eingefügt.

6. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist."

7. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Er besteht aus sechs Mitgliedern, die von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt werden. "Er besteht aus je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind. Die Mitglieder werden von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt. Das Wahlverfahren im Übrigen legt der bestehende Ausschuss fest."

8. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

"(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

  1. Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 120 Abs. 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 80 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

  1. Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
  2. Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

  1. Klagen gegen die Entscheidung der gemeinsamen Schiedsämter nach § 89 Abs. 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und des Bundesschiedsamtes nach § 89 Abs. 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
  2. Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern,
  3. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ( §§ 91, 92 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss und Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen sowie den Spitzenverband Bund,
  4. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch."

9. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt

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