Regelwerk |
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union * .
Vom 12. Juni 2008
(BAnz. Nr. 111 vom 25.07.2008 S.2717)
Bundesregierung und Regierungen der Länder bekennen sich zur Verwirklichung eines vereinten Europas und der Entwicklung der Europäischen Union auf der Grundlage der Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften einschließlich deren Folgerecht und des Vertrages über die Europäische Union sowie zu den sich daraus ergebenden Informations- und Handlungspflichten in wechselseitigem bundesstaatlichen Treueverhältnis. Sie arbeiten auf der Grundlage von Artikel 23 des Grundgesetzes und des dazu ergangenen Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) eng und vertrauensvoll zusammen.
Zur Durchführung der diese Zusammenarbeit regelnden Bestimmungen vereinbaren sie Folgendes:
I. Allgemeine Bestimmungen
1) Die Regierungen von Bund und Ländern werden durch geeignete institutionelle und organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und eine flexible Verhandlungsführung auf EU-Ebene gewährleistet bleiben. Bund und Länder setzen sich bei Gesprächen auf EU-Ebene nicht in Widerspruch zu abgestimmten Positionen. Im Sinne einer Früherkennung unterrichten Bund und Länder einander über Entwicklungen auf EU-Ebene, die in beiderseitigem Interesse liegen.
2) Bund und Länder stimmen überein, dass die Informations- und Mitwirkungsrechte der Länder im Hinblick auf EU-Vorhaben sich nicht auf rechtsverbindliche Handlungsinstrumente der Europäischen Union beschränken, sondern sich auch auf Grünbücher, Weißbücher, Aktionsprogramme, Mitteilungen und Empfehlungen erstrecken.
3) Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag oder die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments schriftlich über EU-Vorhaben in Bereichen, in denen die Länder die Verhandlungsführung haben, erfolgt diese Unterrichtung in Absprache mit den vom Bundesrat benannten Vertretern der Länder.
II. Unterrichtung des Bundesrates
1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat laufend und in der Regel schriftlich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von Interesse sein könnten. Dies geschieht insbesondere durch Übersendung von der Bundesregierung vorliegenden
wobei die Empfänger dafür Sorge tragen, dass diese Berichte nur an einen begrenzten Personenkreis in den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden weitergeleitet werden.
Die Unterrichtung bezieht sich auch auf Vorhaben, die auf Beschlüsse der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.
Im Übrigen oder ergänzend erfolgt die Unterrichtung mündlich in ständigen Kontakten.
2) Die Bundesregierung übersendet die Unterlagen dem Bundesrat zum frühstmöglichen Zeitpunkt und auf dem kürzesten Weg.
3) Mit der Unterrichtung nach § 2 EUZBLG und nach dieser Vereinbarung übermittelt die Bundesregierung dem Bundesrat die Angaben der Kommission und die ihr vorliegenden Angaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung zu den Folgen des Vorhabens insbesondere in rechtlicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer und ökologischer Sicht.
4) Die Berichtsbögen zu EU-Vorhaben, die umfassenden Bewertungen zu Rechtsetzungsakten sowie die auf Anforderung des Bundestages erstellten Bewertungen, welche die Bundesregierung dem Bundestag gemäß § 6
(Stand: 29.08.2023)
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