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DBV - Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung
Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen
Vom 18. Dezember 2024
(BGBl. Nr. 428 vom 23.12.2024)
Gl.-Nr.: 26-12-15
Auf Grund des § 45b Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), der durch Artikel 2 Nummer 19 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Grundsätze des Beratungsangebots
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanziert durch Trägerzuschüsse nach § 7 eine arbeits- und sozialrechtliche Beratung für im Inland und im Ausland lebende Drittstaatsangehörige nach § 45b des Aufenthaltsgesetzes. Dafür richten die Träger Beratungsstellen ein.
(2) Ein Anspruch eines Trägers auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die Verwendung eines Zuschusses zum Zweck der Gewinnerzielung ist ausgeschlossen.
(3) Die durch die Träger einzurichtenden Beratungsstellen vermitteln Drittstaatsangehörigen Kenntnisse über die eigenen Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis und unterstützen sie dabei, sich vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis zu schützen. Die Inanspruchnahme setzt weder eine örtliche Anbindung im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts noch eine Beschäftigung der Drittstaatsangehörigen voraus.
(4) Die Beratung kann in Präsenz, telefonisch, digital sowie in aufsuchender Form erfolgen. Sie kann als Einzelberatung und in Gruppeninformationsveranstaltungen angeboten werden. Sie soll, wenn möglich, in der Muttersprache der Drittstaatsangehörigen durchgeführt werden.
(5) Die Inanspruchnahme der Beratung ist unentgeltlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung.
§ 2 Aufbau des Beratungsangebots
(1) In jedem Land wird eine Beratungsstelle durch jeweils einen Träger eingerichtet. Jede Beratungsstelle kann innerhalb eines Landes über mehrere Standorte für die Beratung verfügen. Jeder Träger einer Beratungsstelle muss an mindestens einem Standort seiner Beratungsstelle im Land Beratung in Präsenz anbieten.
(2) Jeder Träger ist für die Beratung von Personen aller Berufsgruppen und aller Wirtschaftszweige zuständig. Die Bewilligungsstelle nach § 3 kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von Satz 1 zulassen.
(3) Die Beraterinnen und Berater leisten keine rechtliche Vertretung in Widerspruchs- und in Klageverfahren.
(4) Zur fachspezifischen Vernetzung der Beratungsstellen wird zusätzlich eine übergeordnete Fachstelle durch einen Träger eingerichtet. Die Fachstelle koordiniert und leitet die Träger der Beratungsstellen an und entwickelt in Zusammenarbeit mit ihnen die Beratung weiter. Die Fachstelle kann auch selbst Beratung für Drittstaatsangehörige anbieten.
§ 3 Bewilligungsstelle
Die Umsetzung der Verwaltung des Beratungsangebots wird auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständiger Bewilligungsstelle übertragen. Näheres regelt die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bewilligungsstelle zu treffende Verwaltungsvereinbarung.
§ 4 Antragsverfahren
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt vor Beginn der ersten Bewilligungsperiode nach § 10 ein Interessenbekundungsverfahren für eine Trägerschaft durch. Nach Abschluss des Interessenbekundungsverfahrens erhalten ausgewählte Träger die Aufforderung, einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses nach § 7 bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
(2) Die Gewährung des Zuschusses erfolgt auf elektronischen Antrag bei der Bewilligungsstelle oder durch einen zugelassenen elektronischen Schriftformersatz. Im Einzelfall kann der Antrag schriftlich erfolgen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbesondere Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 und eine Übersicht zu den Personalausgaben nach § 7 Absatz 4. Die Personalausgaben sind getrennt nach Kalenderjahren aufzugliedern.
(3) Unvollständige Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Bewilligungsstelle kann Unterlagen vom Träger nachfordern.
(4) Der Antrag auf einen Zuschuss ist bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode nach § 10 zu stellen. Änderungen und Ergänzungen eines Antrags sind nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, sofern die Bewilligungsstelle nicht einen Änderungs- oder Ergänzungsantrag genehmigt. Für die Anträge auf Zuschüsse für die erste Bewilligungsperiode ab dem 1. Januar 2026 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen späteren Zeitpunkt als den Zeitpunkt nach Satz 1 festlegen.
§ 5 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach § 7 sind
§ 6 Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses
(1) Für die Gewährung eines Zuschusses muss ein Träger zuverlässig und fachlich geeignet sein.
(Stand: 22.01.2025)
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