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Regelwerk; Datenschutz

DADG - Datenverordnung-Anwendungs- und- Durchsetzungs-Gesetz
Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung

Vom 26. Mai 2026
(BGBl. I Nr. 157 vom 29.05.2026 i.K.)
Gl.-Nr.: 772-11


§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 ( Datenverordnung).

§ 2 Zuständige Behörde; Aufgaben

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist nach Artikel 37 Absatz 1 der Datenverordnung zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung.

(2) Die Bundesnetzagentur

  1. ist zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Datenverordnung; dies umfasst insbesondere die Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Durchführung der Datenverordnung, die Bearbeitung allgemeiner und besonderer Beschwerden sowie die nationale Aufsicht für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung,
  2. informiert die Europäische Kommission jährlich über die nach Artikel 4 Absatz 2 und 8 sowie nach Artikel 5 Absatz 11 der Datenverordnung mitgeteilten Ablehnungen,
  3. lässt Streitbeilegungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung zu,
  4. gewährleistet die öffentliche Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g der Datenverordnung gestellten Datenverlangen,
  5. übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 49 der Datenverordnung erforderlichen Informationen,
  6. fördert freiwillige Datenweitergabevereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dateninhabern,
  7. fördert die Weitergabe von Daten an Forschungseinrichtungen nach Artikel 21 der Datenverordnung und
  8. prüft Datenverlangen öffentlicher Stellen des Bundes nach Kapitel V der Datenverordnung; die Zuständigkeit für die Prüfung der Datenverlangen öffentlicher Stellen der Länder verbleibt bei den jeweils nach Landesrecht zuständigen Stellen.

§ 3 Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur

(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist abweichend von § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenverordnung die für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für nichtöffentliche Stellen.

(2) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aus der Datenverordnung und aus diesem Gesetz kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt die Bundesnetzagentur bei der Aufgabenerfüllung nach der Datenverordnung sowie nach diesem Gesetz in allen Fragen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten.

(3) Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften fest, dass ihre oder seine Verwaltungstätigkeit Bezüge zu Regelungen der Datenverordnung aufweist, so beteiligt sie oder er die Bundesnetzagentur und stellt ihr alle zugehörigen Verfahrensunterlagen zur Verfügung.

(4) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach der Datenverordnung oder nach diesem Gesetz fest, dass ihre Entscheidung oder sonstige Handlung die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfordert, so beteiligt sie die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und stellt ihr oder ihm alle für diese Prüfung erforderlichen Verfahrensunterlagen zur Verfügung.

(5) Die Bundesnetzagentur ist an die Ergebnisse der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gebunden. Im Fall einer Beteiligung nach Absatz 4 sind die Ergebnisse nach Satz 1 Bestandteil der verfahrensabschließenden Entscheidung der Bundesnetzagentur und können nur gemeinsam mit dieser Entscheidung angefochten werden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zu einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung notwendig beizuladen.

(6) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der

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(Stand: 09.06.2026)

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