Regelwerk Allgemeines, Rechtspflege

BPolKatHiVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern über die Verwendung der Bundespolizei bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie zur Hilfe im Notfall

Vom 4. September 2012
(GMBl. Nr. 47/48 vom 30.11.2012 S. 899)


Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 69 des Gesetzes über die Bundespolizei vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 2978) erlässt das Bundesministerium des Innern folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

I. Abschnitt
Katastrophen- und Notfallhilfe der Bundespolizei

1. Art der Hilfe

(1) Die Bundespolizei kann bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall verwendet werden

  1. zur Unterstützung der für die Bekämpfung von Gefahren und Schäden in solchen Fällen zuständigen Behörden oder Stellen eines Landes (technische Katastrophenhilfe),
  2. zur Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes des betroffenen Landes (polizeiliche Katastrophenhilfe).

(2) Die Bundespolizei leistet ferner Notfallhilfe nach Maßgabe des Abschnitts V dieser Verwaltungsvorschrift.

2. Rechtsgrundlagen

(1) Die grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung der technischen und polizeilichen Katastrophenhilfe durch die Bundespolizei ergibt sich aus Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Grundgesetz in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bundespolizeigesetz.

Für die Durchführung der technischen Katastrophenhilfe sind die für die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Bundespolizei verwendet wird, geltenden Rechtsvorschriften maßgebend (§ 11 Abs. 2 Bundespolizeigesetz).

Bei der Durchführung der polizeilichen Katastrophenhilfe hat die Bundespolizei die Befugnisse der Polizei des Landes, in dem sie verwendet wird ( § 11 Abs. 2 Bundespolizeigesetz).

Unterstützungsleistungen nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz setzen unbeschadet des § 11 Abs. 1 Nummer 2 Bundespolizeigesetz nicht voraus, dass die Polizei eines Landes zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe beziehungsweise bei einem besonders schweren Unglücksfall ohne die Hilfe der Bundespolizei eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte.

(2) Unbeschadet der Regelungen dieser Vorschrift leistet die Bundespolizei auf Ersuchen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften Amtshilfe nach Artikel 35 Abs.1 Grundgesetz.

II. Abschnitt
Technische Katastrophenhilfe

3. Begriff

Technische Katastrophenhilfe ist die Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall zur Rettung von Menschenleben und von Tieren sowie zur Erhaltung von für die Allgemeinheit wertvollem Material und lebenswichtigen Anlagen und Einrichtungen.

Naturkatastrophen sind Naturereignisse, die Schäden erheblichen Ausmaßes verursachen, wie z.B. Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Unwetter, Schnee, Eis, Wald- und Großbrände, und nicht mit den Mitteln der alltäglichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können.

Besonders schwere Unglücksfälle sind andere Ereignisse, die infolge technischen Versagens oder menschlichen Verhaltens Schäden erheblichen Ausmaßes verursachen, wie z.B. besonders schwere Verkehrsunfälle durch Land-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Gebäudeeinstürze, Unglücksfälle in Verbindung mit radioaktiver Verstrahlung oder gefährlichen Chemikalien, Explosionen. Hierzu zählen auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.

4. Anforderungsberechtigung

(1) Zuständig für die Bekämpfung und Beseitigung von Gefahren und Schäden aus Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen sind die Länder.

(2) Die Bundespolizei leistet technische Katastrophenhilfe, wenn

  1. eine zuständige Behörde oder Stelle eines Landes hierzu Kräfte der Bundespolizei anfordert (vgl. Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz),
  2. die Bundesregierung unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Abs. 3 Grundgesetz Einheiten der Bundespolizei hierzu einsetzt.

(3) Anforderungsberechtigt nach Absatz 2 Buchstabe a sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung. Sind für die Bekämpfung und Beseitigung von Gefahren und Schäden nach Absatz 1 Behörden unterhalb der Kreisebene zuständig, so ist für sie ihre Aufsichtsbehörde zur Anforderung der Kräfte der Bundespolizei berechtigt. Soweit die Länder Katastrophenschutzstäbe eingerichtet haben, die nicht Teil der vorgenannten Behörden sind, sind auch diese anforderungsberechtigt.

(4) Ohne eine Anforderung durch die zuständige Behörde oder Stelle leistet die Bundespolizei technische Katastrophenhilfe nach Landesrecht, wenn und soweit die zuständige Behörde oder Stelle zur Abwehr oder Beseitigung der aus einer Katastrophe drohenden Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage ist und Gefahr im Verzuge besteht. Die erforderlichen Anordnungen am Einsatzort trifft die Polizeiführerin oder der Polizeiführer der eingesetzten Kräfte der Bundespolizei selbständig. Die zuständige Behörde oder Stelle ist unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Sie kann jederzeit die Leitung des Einsatzes übernehmen. Über die getroffenen Maßnahmen ist das Bundesministerium des Innern unverzüglich auf dem Dienstweg in Kenntnis zu setzen. Auf § 323c

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