Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Vom 26. Mai 2005
(BGBl. I Nr. 30 vom 26.05.2005 S. 1425)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem Artikel 229 § 3 Abs. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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