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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Vom 26. Mai 2005
(BGBl. I Nr. 30 vom 26.05.2005 S. 1425)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem Artikel 229 § 3 Abs. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind."
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(Stand: 22.03.2021)
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