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Änderungstext
2. BtÄndG - Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
Vom 21. April 2005
(BGBl. I Nr. 23. vom 26.04.2005 S. 1073)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1836a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1836a Vergütung aus der Staatskasse | " § 1836a (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 1836b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1836b Vergütung des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung | " § 1836b (weggefallen)". |
c) Die Angabe zu § 1901a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche | " § 1901a Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht". |
d) Die Angabe zu § 1908e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine | " § 1908e (weggefallen)". |
e) Die Angabe zu § 1908h wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1908h Aufwendungsersatz und Vergütung für Behördenbetreuer | " § 1908h (weggefallen)". |
f) Die Angabe zu § 1908k wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1908k Mitteilung an die Betreuungsbehörde | " § 1908k (weggefallen)". |
2. In § 1791a Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort "Einzelvormund" das Wort "ehrenamtlicher" eingefügt.
3. In § 1791b Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Einzelvormund" das Wort "ehrenamtlicher" eingefügt.
4. § 1835 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 erhält. | "Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz erhält." |
5. § 1836 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1836 Vergütung des Vormunds04c
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Die Voraussetzungen des Satzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall vor, wenn der Vormund
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor, so hat das Vormundschaftsgericht dem Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Vormunds sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte. Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; § 1835 Abs. 1a gilt entsprechend. (3) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist. (4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden. |
" § 1836 Vergütung des Vormunds |
(Stand: 22.03.2021)
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