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Regelwerk

Änderungstext

MsRG - Mietspiegelreformgesetz
Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts

Vom 10. August 2021
BGBl. I Nr. 53vom 17.08.2021 S. 3515)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 558c wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Gemeinde" durch die Wörter "nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gemeinden" durch die Wörter "Die nach Landesrecht zuständigen Behörden" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen."

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "sollen veröffentlicht werden" durch die Wörter "sind zu veröffentlichen" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen. "(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung."

2. § 558d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Gemeinde" wird durch die Wörter "nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht."

b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels."

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § 62 angefügt:

" § 62 Übergangsvorschrift zum Mietspiegelreformgesetz

Für Gemeinden, für die infolge der durch § 558c Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung eingeführten Pflicht erstmalig ein Mietspiegel zu erstellen ist, ist dieser bis spätestens 1. Januar 2023 zu erstellen und zu veröffentlichen. Wird für die Gemeinde in Erfüllung dieser Verpflichtung ein qualifizierter Mietspiegel erstellt, ist dieser bis spätestens 1. Januar 2024 zu erstellen und zu veröffentlichen."

2. Artikel 238 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 238 (aufgehoben) "Artikel 238 Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel

§ 1 Erhebung und Übermittlung von Daten

(1) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer von den für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden erheben und in sonstiger Weise verarbeiten.

(2) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels übermittelt die Meldebehörde der nach Landesrecht zuständigen Behörde bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, auf Ersuchen die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen:

  1. Familienname,
  2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  3. derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde,
  4. Einzugsdaten sowie
  5. Namen und Anschriften der Wohnungsgeber.

Das Ersuchen kann nur alle zwei Jahre gestellt werden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen die in Satz 1 genannten Daten in dem zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erforderlichen Umfang erheben und in sonstiger Weise verarbeiten.

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(Stand: 11.08.2022)

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