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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Vom 10. August 2021
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2021 S. 3433)



Siehe Fn. 1

Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 308 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. (Abtretungsausschluss)
eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird

  1. für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
  2. für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
    aa) beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
    bb) berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;

Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes."

2. § 309 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
  1. eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
  2. eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
  3. zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
    dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge,
"9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
  1. eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
  2. eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
  3. eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;

dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;"

3. In § 310 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2 bis 8" durch die Angabe "2 bis 9" ersetzt.

4. In § 312 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe " § 312l" durch die Angabe " § 312m" ersetzt.

5. Nach § 312j wird folgender § 312k eingefügt:

" § 312k Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht

  1. für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und
  2. in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

  1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
    1. zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
    2. zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
    3. zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
    4. zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
    5. zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und
  2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "jetzt kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

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