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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

Vom 27. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 32 vom 31.07.2015 S. 1412)



Auf Grund des § 882h Absatz 3 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. den Sitz des zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichts oder den Wohnsitz oder das Geburtsdatum des Schuldners oder den Ort, an dem der Schuldner seinen Sitz hat. "2. den Wohnsitz des Schuldners oder den Ort, an dem der Schuldner seinen Sitz hat."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ergibt auch diese Abfrage mehrere Treffer, hat der Nutzer außerdem zu der Angabe gemäß Satz 1 den Geburtsort des Schuldners einzugeben; sind dann weiterhin mehrere Treffer vorhanden, sind diese zu übermitteln. "Sind dann weiterhin mehrere Treffer vorhanden, sind diese gemeinsam zu übermitteln (übermittelter Datensatz)."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort" durch die Wörter "Vornamen und Geburtsdatum" ersetzt.

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Evaluierung

Die in § 8 Absatz 2 bis 4 festgesetzten Suchkriterien zur Übermittlung von Datensätzen sind drei Jahre nach dem 1. Oktober 2015 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Zusammenwirken mit den Landesjustizverwaltungen sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu überprüfen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

ENDE

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