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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Vom 29. Juni 2011
(BGBl. I Nr. 34 vom 05.07.2011 S. 1306)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1 . Nach § 1793 Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

"(1a) Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten."

2. Dem § 1800 wird folgender Satz angefügt:

"Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten."

3. Nach § 1837 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen."

4. Dem § 1840 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten."

5. In § 1908b Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "erteilt" die Wörter "oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -

§ 55 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Vor der Übertragung der Aufgaben des Amtspflegers oder des Amtsvormunds soll das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften führen."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3

Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des Jugendlichen.

werden aufgehoben.

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. Amtspfleger und Amtsvormund haben den persönlichen Kontakt zu diesem zu halten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maß- gabe des § 1793 Absatz 1a und § 1800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu gewährleisten."

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 dieses Gesetzes treten am 5. Juli 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

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