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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
Vom 24. September 2009
(BGBl. I Nr. 63 vom 29.09.2009 S. 3142)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 197 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, | "1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen," |
bb) Nummer 2
2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Soweit" die Wörter "Ansprüche nach Absatz 1 Nummer 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und" gestrichen.
2. § 199 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Höchstfristen" durch das Wort "Verjährungshöchstfristen" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "beginnt" die Wörter " , soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist," eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an."
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. | "(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an." |
3. § 207 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder, | "2. dem Kind und
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes," |
4. § 1302 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1302 Verjährung
Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an. |
" § 1302 Verjährung
Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses." |
(4) Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten.
wird aufgehoben.
6. § 1390 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Beendigung des Güterstands. | "Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands." |
7. In § 1513 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "und 3" ersetzt.
8. In § 1600b Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort "sind" die Angabe " § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie" eingefügt.
9. § 1836e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Der übergegangene Anspruch erlischt in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.
10. § 1936 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Fiskus |
(Stand: 16.06.2018)
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