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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007

Vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 57 vom 15.12.2008 S. 2401)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

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 Erster Abschnitt Verweisung "Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften".


2. Artikel 3 wird durch folgende Artikel 3 und 3a ersetzt:

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 Artikel 3 Allgemeine Verweisungsvorschriften

(1) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates bestimmen die folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht). Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts.

(2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.

(3) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.

"Artikel 3 Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Gemeinschaft und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen

Soweit nicht

  1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 ("Rom II") (ABl. EU Nr. L 199 S. 40) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, oder
  2. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind,

maßgeblich sind, bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels (Internationales Privatrecht).

Artikel 3a Sachnormverweisung; Einzelstatut

(1) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts.

(2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen."

3. Artikel 44 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Artikel 44 Grundstücksimmissionen "Artikel 44 Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen".

b) Im Wortlaut werden die Wörter "gilt Artikel 40 Abs. 1" durch die Wörter "gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III" ersetzt.

4. In Artikel 46 werden die Wörter "Artikeln 43 bis 45" durch die Wörter "Artikeln 43 und 45" ersetzt.

5. Nach Artikel 46 wird folgender Siebter Abschnitt eingefügt:

"Siebter Abschnitt Besondere Vorschriften zur Durchführung von Regelungen der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Nr. 1

Artikel 46a Durchführung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007

Die geschädigte Person kann das ihr nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 zustehende Recht, ihren Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausüben."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 11. Januar 2009 in Kraft.

Vollstreckungsausführungsgesetz

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