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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

Vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 50 vom 04.11.2008 S. 2122)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 1 des Buches 11 wird wie folgt gefasst:

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Abschnitt 1
Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
"Abschnitt 1
Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007".

b) Die Angaben zu den §§ 1069 bis 1071 werden wie folgt gefasst:

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§ 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000

§ 1070 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

§ 1071 Parteizustellung aus dem Ausland

" § 1069 Zuständigkeiten

§ 1070 (weggefallen)

§ 1071 (weggefallen)".

c) Nach Abschnitt 4 werden folgende Angaben angefügt:

"Abschnitt 5
Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Titel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1087 Zuständigkeit

§ 1088 Maschinelle Bearbeitung

§ 1089 Zustellung

Titel 2
Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1090 Verfahren nach Einspruch

§ 1091 Einleitung des Streitverfahrens

Titel 3
Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen

§ 1092 Verfahren

Titel 4
Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1093 Vollstreckungsklausel

§ 1094 Übersetzung

§ 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage".

d) Nach Abschnitt 5 werden folgende Angaben angefügt:

"Abschnitt 6
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Titel 1
Erkenntnisverfahren

§ 1097 Einleitung und Durchführung des Verfahrens

§ 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

§ 1099 Widerklage

§ 1100 Mündliche Verhandlung

§ 1101 Beweisaufnahme

§ 1102 Urteil

§ 1103 Säumnis

§ 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten

Titel 2
Zwangsvollstreckung

§ 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel

§ 1106 Bestätigung inländischer Titel

§ 1107 Ausländische Vollstreckungstitel

§ 1108 Übersetzung

§ 1109 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage".

2. § 142 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde, die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat. "Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde."

3. § 183 wird wie folgt gefasst:

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§ 183 Zustellung im Ausland

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt

  1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen,
  2. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes, die in diesem Staat residiert, oder
  3. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch das Auswärtige Amt an einen Deutschen, der das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört.

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach den Nummern 2 und 3 wird durch ein Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1.

" § 183 Zustellung im Ausland

(1) Eine Zustellung im Ausland ist nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. Wenn Schriftstücke auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, so soll durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, anderenfalls die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden Staates erfolgen.

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