Regelwerk |
Änderungstext
EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
Vom 18. August 2005
(BGBl. I Nr. 51 vom 26.08.2005 S. 2477)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen".
a) Die Angabe zu § 215 wird wie folgt gefasst:
" § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung".
b) Die Angabe zu § 499 wird wie folgt gefasst:
" § 499 Belehrungen".
c) Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:
" § 790 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland".
d) Die Angabe zu § 791 wird wie folgt gefasst:
" § 791 (aufgehoben)".
e) Nach der Angabe zu § 1078 werden folgende Angaben angefügt:
"Abschnitt 4
Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 1
Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
§ 1079 Zuständigkeit § 1080 Entscheidung
§ 1081 Berichtigung und Widerruf
Titel 2
Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
§ 1082 Vollstreckungstitel § 1083 Übersetzung
§ 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
§ 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 1086 Vollstreckungsabwehrklage".
1a. In § 30 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 30 Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen". |
1b. In § 143 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 143 Anordnung der Aktenvorlegung | " § 143 Anordnung der Aktenübermittlung". |
2. § 215 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 215 Ladung im Anwaltsprozess
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen. |
" § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen. (2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen." |
3. Dem § 276 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen."
3a. In § 329 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3" durch die Angabe " § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5" ersetzt.
4. Dem § 338 wird folgender Satz angefügt:
"Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen."
5. § 499 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 499 Belehrung über schriftliches Anerkenntnis
Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren. |
" § 499 Belehrungen
(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. (2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren." |
5a. In § 697 Abs. 5 wird die Angabe " § 317 Abs. 4" durch die Angabe " § 317 Abs. 6" ersetzt.
5b. In § 703c wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 703c Vordrucke; Einführung der maschinellen Bearbeitung | " § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung". |
6. § 790 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 22.03.2021)
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