Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts
Vom 15. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 49 vom 23.07.2002 S. 2634)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 80 werden nach dem Wort "Stiftung" das Semikolon und das Wort "Sitz" gestrichen.
b) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst: " § 81 Stiftungsgeschäft".
c) In der Angabe zu § 84 wird das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt.
2. Die § § 80 und 81 werden wie folgt gefasst:
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§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem Stiftungsgeschäft die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaat haben, so ist die Genehmigung des Bundesrates erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. |
" § 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. (2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. (3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind. |
§ 81 Form und Widerruf des Stiftungsgeschäfts
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. (2) Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerruf berechtigt. Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat. |
§ 81 Stiftungsgeschäft
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. (2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat." |
3. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "genehmigt" durch die Wörter "als rechtsfähig anerkannt" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt.
4. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "die Genehmigung einzuholen" werden durch die Wörter "dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen" und das Wort "nachgesucht" wird durch das Wort "beantragt" ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz."
5. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt.
b) Das Wort "genehmigt" wird durch die Wörter "als rechtsfähig anerkannt" ersetzt.
6. In § 85 wird das Wort "Reichs-" durch das Wort "Bundes-" ersetzt.
7. In § 86 Satz 1 wird die Angabe "des § 26" durch die Angabe "der §§ 23 und 26" ersetzt.
8. § 87 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 22.03.2021)
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