Regelwerk |
Änderungstext
Gesetze zur Änderung des Seemanngesetzes und anderer Gesetze
Vom 23. März 2002
(BGBl. I vom 28.03.2002 S. 1163)
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Artikel 3
Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
(ab 1.5.2004 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)
In § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) werden nach dem Wort "Dampfkesselanlagen" die Wörter "mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Dem § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42) werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden."
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Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
(Stand: 22.03.2021)
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