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StiftRG - Stiftungsregistergesetz
Vom 16. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 46 vom 22.06.2021 S. 2947 i.K.)
Gl.-Nr.: 400-17
(Die §§ 1 bis 18 und 20 sind ab dem 01.01.2026 gültig siehe =>)
Abschnitt 1
Aufbau und Führung des Stiftungsregisters
Unterabschnitt 1
Führung und Aufbau des Registers
§ 1 Zuständige Registerbehörde und Aufbau des Registers
(1) Das Bundesamt für Justiz führt als Registerbehörde das Stiftungsregister nach § 82b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in das die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzutragen sind.
(2) Das Stiftungsregister wird elektronisch geführt. Es besteht aus fortlaufend nummerierten Registerblättern. Für jede Stiftung ist ein eigenes Registerblatt anzulegen.
(3) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte geführt, in der die zum Register eingereichten Dokumente im Original oder in Kopie aufbewahrt werden.
§ 2 Inhalt des Registers
Zu einer Stiftung sind im Stiftungsregister folgende Angaben einzutragen:
Unterabschnitt 2
Voraussetzungen für Anmeldungen und Eintragungen
§ 3 Anforderungen an die Anmeldung
(1) Die Anmeldungen zum Stiftungsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands oder von den Liquidatoren, die berechtigt sind, die Stiftung gegenüber der Registerbehörde zu vertreten, unverzüglich vorzunehmen.
(2) Die Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung und eine Vollmacht können in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift bei der Registerbehörde eingereicht werden. Anstelle der Urschrift oder der beglaubigten Abschrift der Vollmacht kann auch eine Bescheinigung des Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung vorgelegt werden.
(3) Wurde die Anmeldung von einem Notar beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, die Anmeldung bei der Registerbehörde einzureichen.
(4) Die mit den Anmeldungen nach § 82b Absatz 2, den §§ 84d, 85b, 86i und 87d des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichenden Dokumente sind in Abschrift beizufügen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit oder Echtheit der Dokumente, kann die Registerbehörde die Vorlage der Urschrift verlangen.
§ 4 Eintragung von Stiftungen
Eine nach § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn
(Stand: 10.08.2021)
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