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PKHB 2018 - Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018
Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Vom 15. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 79 vom 22.12.2017 S. 4012aufgehoben)
Gl.-Nr.: 310-19-2-25



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2014 2015 2016 2017

Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnungder zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 /BGBl. I S. 453) und Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 /BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

Die ab dem 1. Januar 2018 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen ( § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 219 Euro,
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 481 Euro,
  3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter ( § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
    1. Erwachsene 383 Euro,
    2. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 364 Euro,
    3. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 339 Euro,
    4. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275 Euro.
ENDE

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