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BAFABGebV - BAFa Besondere Gebührenverordnung
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 21. September 2021
(BGBl. I Nr. 67 vom 24.09.2021 S. 4317)
Gl.-Nr.: 202-5-19
Zur vorherigen Regelung BAGebV
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt in seinem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung.
(2) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
§ 3 Übergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, außer Kraft.
Gebühren- und Auslagenverzeichnis | Anlage (zu § 2 Absatz 1) |
Abschnitt 1
Gewerbeordnung ( GewO)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Erstzulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO | 11.000 bis 42.400 |
2 | Zulassung nach § 31 |
(Stand: 09.10.2024)
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