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Regelwerk
Änderungstext

Allgemeine Verfügung
Änderung der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)

Vom 10. August 2017
(BAnz AT 18.08.2017 B6)



1. Die Strafvollstreckungsordnung vom 13. Juli 2011 (BAnz. Nr. 112a vom 28. Juli 2011) wird wie folgt geändert:

a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort "Nichtamtliches" gestrichen.

bb) Nach der Angabe " § 77 Devisenwerte" wird die Angabe " § 77a Virtuelle Währungen" eingefügt.

b) In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "einschließlich der Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)" durch die Wörter ", die Landesgesetze zum Jugendstrafvollzug" ersetzt.

c) In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "ersuchen" ein Semikolon und die Wörter "dabei darf die Vermittlung der Aufnahme in die Maßregelvollzugseinrichtung als Vollstreckungshilfe nicht von einer Kostenübernahmeerklärung des ersuchenden Landes für die zu erwartenden Vollzugskosten abhängig gemacht werden" eingefügt.

d) § 26 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des § 7 Absatz 4, des § 8 Absatz 1, der §§ 65, 85, 152 Absatz 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG)" durch die Wörter "der Behandlung, der Wiedereingliederung, zur sicheren Unterbringung oder soweit dies aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zulässig ist," ersetzt.

bb) Absatz 1 Satz 2

Soweit in einzelnen Ländern bereits Strafvollzugsgesetze in Kraft sind, sind die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

wird aufgehoben.

cc) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Vollzugsbehörde" ein Semikolon und die Wörter "die Zustimmung kann - vorbehaltlich einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung - als erteilt gelten, wenn die zur Aufnahme vorgesehene Justizvollzugsanstalt der vom Vollstreckungsplan abweichenden Einweisung zustimmt oder im Fall der Verlegung in Abweichung vom Vollstreckungsplan die von der Verlegung betroffenen Justizvollzugsanstalten Einvernehmen über die beabsichtigte Verlegung erzielen" eingefügt.

e) In § 28 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "möglichst in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken" durch die Wörter "in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung ( § 116b Satz 2 StPO)" ersetzt.

f) In § 30 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Selbsttötungsgefahr" ein Komma und die Wörter "Betäubungsmittel- und andere Abhängigkeit" eingefügt.

g) § 33 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "zu entziehen suchen" durch das Wort "entziehen" ersetzt.

bb) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "zu entziehen suchen" durch das Wort "entziehen" ersetzt.

h) § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Jugendarrest nach § 16a JGG in dem Umfang, in dem er verbüßt worden ist ( § 26 Absatz 3 Satz 3 JGG)."

i) § 43 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 4 wird das Wort "Grunde" durch die Wörter "Grund, insbesondere bei Hinzutreten von Strafresten nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung," ersetzt.

bb) In Absatz 5 werden die Wörter "möglichst umgehend" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.

j) § 44b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug der Maßregel auf die Strafe nicht angerechnet wird. "Die Anrechnung des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe erfolgt nach Maßgabe des § 67 Absatz 6 StGB."

k) § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Semikolon und die Wörter "es sei denn, überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, stehen einer Unterbrechung entgegen" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, einer Unterbrechung entgegenstehen."

l) In § 46a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Justizbehörden" durch das Wort "Justizbehörde" ersetzt.

m) § 53 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. von zwei Jahren bei der nach den §§ 66, 66a oder 66b StGB angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, "3. von einem Jahr bei der nach den §§ 66, 66a oder 66b StGB angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung von neun Monaten,"

bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. von einem Jahr bei der nach § 7 Absatz 2 und 3 JGG angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,

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