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Änderungstext
Allgemeine Verfügung - Änderung der Strafvollstreckungsordnung
Vom 8. August 2024
(BAnz. AT 14.08.2024 B2)
Die Strafvollstreckungsordnung vom 1. August 2011 (BAnz. Nr. 112a vom 28. Juli 2011) (StrVollstrO), die durch Bekanntmachung vom 10. August 2017 (BAnz AT 18.08.2017 B6) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Vollstreckung von Gesamtstrafen | " § 8 Mitteilungen bei Vollstreckung von Gesamtstrafen, Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen". |
b) In der Überschrift Unterabschnitt 1 werden vor dem Wort "Nebenfolgen" die Wörter "Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere" vorangestellt.
c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 (aufgehoben) | " § 58 Fahndung bei Einziehungsentscheidungen". |
d) In der Überschrift Unterabschnitt 2 wird das Wort "Verfall." gestrichen und werden nach dem Wort "Einziehung" die Wörter "eines Gegenstandes" eingefügt.
e) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 60 Rechtserwerb bei Verfall und Einziehung | " § 60 Rechtserwerb bei Einziehung". |
f) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 62 Eidesstattliche Versicherung, Wertersatz | " § 62 Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz". |
g) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 64 Veräußerung verfallener oder eingezogener Gegenstände | " § 64 Veräußerung eingezogener Gegenstände". |
h) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 75 Betäubungsmittel | " § 75 Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe". |
i) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 80 Messgeräte, Verpackungen und unverpackte Waren | " § 80 Messgeräte und sonstige Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten". |
j) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 81 Schriften, Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und Darstellungen | " § 81 Verkörperungen eines Inhalts". |
k) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 85 Branntwein und Branntweinerzeugnisse | " § 85 (weggefallen)". |
l) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 86 Brenn- oder Wiengeräte | " § 86 Brenn- und Reinigungsgeräte". |
2. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe richtet sich nach dem Gericht, das sie gebildet hat (§§ 460, 462, 462a Absatz 3 StPO). | "Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe einschließlich der Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen richtet sich nach dem Gericht, das sie angeordnet hat (§§ 460, 462, 462a Absatz 3 StPO, §§ 53 und 55 StGB)." |
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
(Stand: 05.09.2024)
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