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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Vom 20. November 2015
(BGBl. I Nr. 46 vom 25.11.2015 S. 2071)
Erläuterungen s. Bundesratsdrucksache 261/15
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Batteriegesetzes
Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Altbatterien enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Von dem Verbot ausgenommen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Notbeleuchtung" das Komma durch die Wörter "und für" ersetzt und werden die Wörter "oder schnurlose Elektrowerkzeuge" gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, sind bis zum 31. Dezember 2016 von dem Verbot ausgenommen."
c) In Absatz 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und das Wort "das" durch das Wort "Das" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Fahrzeug- und" und nach den Wörtern "von Absatz 1 " die Angabe "Satz 1 " eingefügt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort "Verkaufsstelle" durch das Wort "Handelsgeschäft" ersetzt.
5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. | "Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet." |
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet."
6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der Sammlung von Geräte-Altbatterien beteiligen, sind die erfassten Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. | "Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes durch den Endnutzer vom Elektro- oder Elektronikgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen." |
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Diese Geräte-Altbatterien sind dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Satz 2 gilt auch, soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der Sammlung von anderen Geräte-Altbatterien beteiligen."
c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "den Sätzen 2 und 3" ersetzt.
7. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen zu beachten. Identifizierbare Altbatterien, deren Behandlung und Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, nicht identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen. |
(Stand: 26.04.2021)
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